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Statuten

Statuten des Vereins
La Salette-Familie

 

Präambel

Jede und jeder ist ein Kind Gottes. Durch die Taufe sind wir füreinander Schwestern und Brüder. Maria ist unsere Mutter im Glauben und im Leben. Sie ist unsere Fürsprecherin bei ihrem Sohn Jesus Christus. Zusammen mit Maria wollen wir Gott das Magnifikat singen, weil er Großes an uns getan hat.

Name, Sitz und Dauer

Art. 1 Unter der Bezeichnung La Salette-Familie besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Mörschwil. Er ist politisch neutral.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Zweck

Art. 2 Der Verein bezweckt
a) die Förderung des christlichen Lebens nach der salettinischen Spiritualität.
b) die Unterstützung der Missionare von La Salette.
c) die Zusammenarbeit mit den Salettiner bei all ihren Werken.
d) die Sorge um den familiären Geist all seiner Mitglieder und darüber hinaus.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der dessen Ziele unterstützt
und sich zur Leistung eines Beitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft wird erlangt oder beendet auf eine schriftliche oder mündliche Erklärung hin.

Mittel

Art. 4 Die Einnahmen des Vereins bestehen vor allem aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden, Vermächtnissen
Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt und beträgt gegenwärtig 30.- CHF (25.- €) für ein Mitglied, für ein Ehepaar oder für eine Familie.
Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag befreit.

Haftung

Art. 5 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Andererseits hat kein Vereinsmitglied Anteil am Vereinsvermögen.

Organe

Art. 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Vereinsversammlung

Art. 7 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Vereinsversammlung teilzunehmen.
Eine Vereinsversammlung ist abzuhalten:
a) als ordentliche Vereinsversammlung einmal pro Jahr
b) als außerordentliche Vereinsversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung enthält Ort, Tag und Zeit sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist berechtigt, bis fünf Tage vor dem Versammlungstermin einen zusätzlichen Antrag auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Er ist schriftlich an den Präsidenten einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über ihre Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben der Vereinsversammlung

Art. 8 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.
b) Festlegung der Jahresbeiträge.
c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
d) Wahl der Revisionsstelle.
e) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.
f) Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Entlastung des Vorstands.
g) Behandlung von Anträgen die nicht in gehöriger Form angekündigt worden sind.
h) Statutenänderungen.
i) Weitergabe des Viertels der Spendeneinnahme an bedürftige Familien.
j) Beschluss über eine allfällige Auflösung des Vereins.

Wahlen und Abstimmungen

Art. 9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, ab zweitem Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Für Sachgeschäfte gelten folgende Bestimmungen:
a) grundsätzlich ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen maßgebend, wobei dem Präsidenten Stichentscheid zukommt.
b) für die Änderung der Statuten und für die Auflösung des Vereins
sind zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vorstand

Art. 10 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 ehrenamtlichen Mitgliedern. Spesen und Auslagen können vergütet werden.
Der Präsident des Vorstands ist gleichzeitig Präsident des Vereins.
Ein Salettiner, der für die geistliche Begleitung des Vereins von der Provinzleitung ernannt wird, gehört von Amtes wegen dem Vorstand an. Er kann nicht Präsident sein.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Organisation des Vorstands

Art. 11 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens zweimal pro Jahr
zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Der Präsident, die geistliche Begleitung oder zwei Vorstandsmitglieder können weitere Sitzungen des Vorstandes verlangen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung gefasst werden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

Art. 12 Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs des Vereins fallen. Er sorgt für die Erfüllung des Vereinszwecks.
Er ist für die Erstellung und Durchführung des Bildungsprogramms der Mitglieder verantwortlich.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins tragen die Kollektivunterschrift
des Präsidenten und der geistlichen Begleitung, in deren Verhinderungsfalle des Vizepräsidenten bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

Revisionsstelle

Art. 13 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die von der Vereinsversammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt werden. Wiederwahl ist möglich.
Sie überprüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.

Rechnungswesen

Art. 14 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Jährlich hat der Vorstand eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen, die von der ordentlichen Vereinsversammlung zu genehmigen sind.

Auflösung

Art 15 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist der Kongregation der Missionare von La Salette zu übergeben.

Diese Statuten sind in der am 3. Juni 2012 in Mörschwil abgehaltenen Mitgliederversammlung
genehmigt worden.

Die Präsidentin
Vera Schürmann

Die geistliche Begleitung
P. Piotr Zaba MS


"Die Erscheinung unserer Mutter auf dem Berg von La Salette ist keine neue Lehre, sondern eine neue Gnade. Sie ist die Offenbarung der Liebe und des Mitleids, die es für uns im Himmel gibt." So drückte sich 1854 Mgr. Ullathorne, Bischof von Birmingham in England, aus. Er stellte damit die untergeordnete Rolle jeder Erscheinung und ihre Bedeutung in der Geschichte unseres Heils fest.

LA SALETTE IST KEINE NEUE LEHRE.
ES IST EIN NEUER SCHWUNG, HIN ZU DEN GRUNDLAGEN DES GLAUBENS, EINE BEGEGNUNG, DIE NICHT VERPASST WERDEN DARF, EINE GNADE, AUF DIE DRINGEND EINGEGANGEN WERDEN


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